Häufige Fragen
der Versorgungsträger / Arbeitgeber der ausgleichspflichtigen Personen
1. Welche Rolle spielt die Versorgungsausgleichskasse bei einem Versorgungsausgleich? |
Grundlage der Versorgungsausgleichskasse ist § 15 Absatz 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) i. V. m. dem Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse. Die ausgleichsberechtigte Person hat bei der externen Teilung ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung. Übt der Ausgleichsberechtigte dieses Wahlrecht nicht aus, ist die Versorgungsausgleichskasse die Auffanglösung für die Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung. §15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung (1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. (2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten. (3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4. an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu. (4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3. (5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen. |
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2. Was bedeutet es, wenn das Gericht die externe Teilung an die Versorgungsausgleichskasse anordnet? |
Der Versorgungsträger/Arbeitgeber hat den im Gerichtsbeschluss angeordneten Ausgleichswert an die Versorgungsausgleichskasse zu überweisen. Sobald die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der Versorgungsausgleichskasse zugestellt worden ist, setzt sich die Versorgungsausgleichskasse mit dem Versorgungsträger/Arbeitgeber in Verbindung. Falls die Entscheidung der Versorgungsausgleichskasse nicht zugestellt wurde, sollte sich der Versorgungsträger/Arbeitgeber mit der Versorgungsausgleichskasse in Verbindung setzen. Des Weiteren hat der Versorgungsträger/Arbeitgeber die Versorgungsausgleichskasse gemäß § 3 Nr. 55b Einkommenssteuergesetz über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren. Der Versorgungsträger wird von der Versorgungsausgleichskasse per Schreiben zur Überweisung des Ausgleichsbetrages zzgl. ggf. Zinsen aufgefordert. Zusätzlich sind der Versorgungsausgleichskasse Angaben zur Besteuerung der Leistung zu übermitteln. |
3. Welche Anrechte werden in die Versorgungsausgleichskasse ausgeglichen? |
In die Versorgungsausgleichskasse werden nach § 15 Absatz 5 VersAusglG Anrechte im Wege einer externen Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung ausgeglichen.
Tenorierungsbeispiel:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts [des/der Ausgleichsverpflichteten] bei [Versorgungsträger] zu Gunsten [des/der] ein Anrecht in Höhe von [Betrag] EUR bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den [Datum Ende der Ehezeit] begründet. [Der Versorgungsträger] wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. |
4. Können auch Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis in Falle einer externen Teilung bei der Versorgungsausgleichskasse ausgeglichen werden? |
Nein. Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis werden gemäß § 16 VersAusglG stets bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. § 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis (1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. (2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. (3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen. |
5. Was gilt bei „Bagatell“-Anrechten? | Mit der Begründung des Anrechts wird für die ausgleichsberechtigte Person eine Rentenversicherung eingerichtet. Bei einem geringen Ausgleichswert ist auch die zu erwartende Rente sehr gering und trägt damit nicht wesentlich zur Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person bei. Außerdem werden vom Ausgleichsbetrag noch Verwaltungskosten in Abzug gebracht. Daher empfiehlt die Versorgungsausgleichskasse, dass bei Bagatell-Anrechten gemäß § 18 VersAusglG kein Ausgleich stattfindet. |
6. Auf welchem Weg gelangen die vertragsrelevanten Daten zur Versorgungsausgleichskasse? | Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird der Versorgungsausgleichskasse zugestellt. Diese enthält in der Regel alle relevanten Angaben zur Einrichtung der Versorgung. |
7. Kann der Einrichtung einer Versorgung bei der Versorgungsausgleichskasse widersprochen werden? | Das Anrecht wird ausschließlich aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich begründet. Nach Eintritt der Rechtskraft ist die Einrichtung der Versorgung bei der Versorgungsausgleichskasse grundsätzlich zwingend. |
8. Wann beginnt der Vertrag bei der Versorgungsausgleichskasse? | Mit der Begründung des Anrechts entsteht zwischen der ausgleichsberechtigten Person und der Versorgungsausgleichskasse ein Versicherungsverhältnis. Für die ausgleichsberechtigte Person wird eine Rentenversicherung bei der Versorgungsausgleichskasse eingerichtet. Versicherungsschutz besteht ab dem Ersten des Monats, in dem die Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird. |
9. Wann wird der Teilungsbetrag an die Versorgungsausgleichskasse überwiesen? |
Der Ausgleichswert ist nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich und spätestens nach der Zahlungsaufforderung durch die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Der Betrag ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung auf das Konto der Versorgungsausgleichskasse zu überweisen. Nach Verstreichen der Zahlungsfrist können Verzugszinsen anfallen. |
10. Welche Leistung gewährt die Versorgungsausgleichskasse? |
Für die ausgleichsberechtigte Person wird eine Rentenversicherung bei der Versorgungsausgleichskasse eingerichtet. Je nach Eintrittsalter der ausgleichsberechtigten Person wird eine Sofortrente oder eine Zukunftsrente eingerichtet. Sofortrente: Die Sofortrente ist eine sofort beginnende Rentenversicherung. Das Eintrittsalter der versicherten Person beträgt mindestens 65 Jahre. Rentenbeginn ist der Erste des Monats, in dem die Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird. Die Rente wird lebenslang an die versicherte Person gezahlt. Die Zahlung erfolgt nachschüssig am Ersten eines Monats nach Rentenbeginn. Zukunftsrente: Die Zukunftsrente ist eine aufgeschobene Rentenversicherung. Das Eintrittsalter der versicherten Person beträgt weniger als 65 Jahre. Nach Vollendung des 65. Lebensjahrs wird eine lebenslange Rente an die versicherte Person gezahlt. Die Zahlung erfolgt vorschüssig am Ersten eines Monats. |
11. Ansprechpartner |
Sie erreichen die Versorgungsausgleichskasse über folgende Servicenummern: LINK Sie können Ihr Anliegen auch gerne über das Online-Formular auf unserer Website unter LINK an uns richten. Hinweis: Zu Ihrem Schutz antworten wir Ihnen nicht mit einer unverschlüsselten E-Mail, sondern kommen per Telefon, Brief oder Fax auf Sie zu. |
12. Anschrift der Versorgungsausgleichskasse | |
13. Bankverbindung der Versorgungsausgleichskasse |
LINK |